Baurecht

Zu unterscheiden ist zunächst zwischen öffentlichem Baurecht und privatem Baurecht.

  • Öffentliches Baurecht

Unter öffentlichem Baurecht versteht man die Gesamtheit der öffentlich-rechtlichen Rechtsvorschriften, die sich auf die Ordnung und Förderung der baulichen Nutzung von Grundstücken beziehen. Hierzu zählen insbesondere Regelungen, die die Zulässigkeit und Grenzen von baulichen Anlagen, ihre Errichtung, Nutzung, Änderung, Beseitigung und ihre notwendige Beschaffenheit betreffen. Es dient dem Ausgleich der Interessen des Grundstückseigentümers und den Interessen der Allgemeinheit. In Abgrenzung dazu regelt das private Baurecht den Interessenausgleich privater Grundstückseigentümer (zivilrechtli­ches Nachbarrecht) und umfasst darüber hinaus das Bauvertragsrecht.

  • Privates Baurecht

Der Begriff „Privates Baurecht“ ist gesetzlich nicht definiert. §§ 648, 648a BGB sprechen vom „Unternehmer eines Bauwerks“. Gemeint ist der Werkunternehmer (§§ 631 ff. BGB), der auf einem Grundstück eine mit Grund und Boden fest verbundene Sache, insbesonde­re ein Gebäude (vgl. § 93 BGB) errichtet. Hierzu gehören auch die Personen, die Pla­nungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk erbringen, also Architekten und Fachingenieure. Gegenstand des privaten Baurechts ist also das gesamte Vertragsrecht der Bauunternehmer, Architekten und Ingenieure. Bauunternehmer in diesem Sinne sind auch Bauträger (zur Definition vgl. § 34c I Nr. 4 a) GewO7). Zum privaten Baurecht zählt nicht nur das Recht der Werkverträge selbst, sondern auch das Recht der Sicherheitsleistungen (z.B. Bürgschaften, Hypotheken), die Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) im Bauvertrag, das Gewerberecht der Makler und Bauträger (MaBV8) so­ wie das Honorarrecht der Architekten und Ingenieure (HOAI9) (MaBV und HOAI enthalten eigentlich öffentliches Recht, haben aber direkte Auswirkungen auf die jeweiligen privaten Verträge und werden daher zum privaten Baurecht gezählt). Zum privaten Baurecht zählen auch andere Vertragstypen, etwa Kauf (§§ 433 ff. BGB) bei der Baustofflieferung oder Mie­te (§§ 531 ff. BGB) bei der entgeltlichen Geräteüberlassung. Schließlich sei auf das Recht der Insolvenz am Bau verwiesen. Auch dieses ist eigentlich öffentliches Recht – nur ein staatliches Gericht kann das Insolvenzverfahren eröffnen und der Insolvenzverwalter handelt hoheitlich – es hat aber erhebliche Auswirkungen auf privatrechtliche Forderungen.

Wer Bauvorhaben plant oder umsetzt, erwartet reibungslose Abläufe und ein erfolgreiches Zusammenspiel aller Beteiligten. Nicht selten jedoch scheinen Streitigkeiten unvermeidlich zu sein. Dann kommt es entscheidend auf die Kenntnis der eigenen rechtlichen Möglichkeiten an. Denn nur wer seine Möglichkeiten kennt, kann diese auch durchsetzen.

Im Baurecht ist dies ohne fundiertes Fachwissen und ohne umfassende praktische Erfahrung nicht möglich. STEINWACHS Rechtsanwaltskanzlei deckt die gesamte Bandbreite des baurechtlichen Aufgabenspektrums ab, von der beratenden Funktion und der Vertragsgestaltung bis zur Vertretung vor Gericht.

Wir beraten und vertreten Sie auf den Gebieten des privaten und öffentlichen Baurechts einschließlich des Bauträgerrechts, des Bauinsolvenzrechts und des Anlagenbaurechts.

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