Kündigungssperrklauselverordnung

Der Senat hat mit einer neuen Rechtsverordnung den seit 1993 bestehenden siebenjährigen Schutz der Mieterinnen und Mieter vor Kündigung bei Wohnungsumwandlungen in künftig sechs Berliner Bezirken aktualisiert. Die am 1. September 2011 in Kraft tretende neue Verordnung löst die bisherige „Kündigungsschutzklausel-Verordnung“ aus dem Jahr 2004, die am 31. August 2011 außer Kraft tritt, ab. Die Verordnung von 2004 galt für rund 1.260.000 Einwohnerinnen und Einwohner. Jetzt erhalten insgesamt rund 1.880.000 Einwohnerinnen und Einwohner für weitere sieben Jahre diesen Schutz. Das hat der Senat heute auf Vorlage der Senatorin für Stadtentwicklung, Ingeborg Junge-Reyer, zur Kenntnis genommen. Die Vorlage wird dem Rat der Bürgermeister zur Stellungsnahme zugeleitet.

Vor dem Hintergrund der sich verändernden Situation in Teilbereichen des Wohnungsmarkts in Berlin, will der Senat mit diesem Instrument den potenziell von Kündigungen durch Umwandlung betroffenen Mieterinnen und Mietern eine längere Übergangsperspektive geben und damit erneut dämpfend auf Umwandlungen wirken.

Mit der Verordnung wird deshalb in sechs Bezirken von Berlin ein siebenjähriger Kündigungsschutz für die Mieterinnen und Mieter im Falle der Umwandlung ihrer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung und anschließendem Verkauf festgelegt. Dieser gegenüber dem allgemeinen Mietrecht des BGB um vier Jahre verlängerte Kündigungsschutz gilt während der Laufzeit der Verordnung. Der neue Eigentümer kann sich innerhalb dieser Sperrfrist nicht auf Eigenbedarf oder fehlende wirtschaftliche Verwertbarkeit als Kündigungsgrund berufen.

Festgelegt wurde der siebenjährige Kündigungsschutz für die Bezirke Charlottenburg-Wilmersdorf, Friedrichshain-Kreuzberg, Mitte, Pankow, Steglitz-Zehlendorf und Tempelhof-Schöneberg von Berlin. Hierbei wurde eine Kombination von Prüfungskriterien zugrunde gelegt, die in ihrer Gesamtbewertung die Schutzbedürftigkeit dieser Stadtteile widerspiegeln:

  • Stichtagsleerstand
  • Veränderung der Einwohner / Entwicklung
  • Wohndauer aktuell
  • Umwandlung anhand Grundbuchumschreibungen aktuell
  • Umwandlung anhand Grundbuchumschreibungen / Entwicklung
  • Wohnungsverkaufsfälle aktuell
  • Wohnungsverkaufsfälle / Entwicklung
  • Angebotsmiete aktuell

In allen nicht von der neuen Verordnung erfassten Bezirken Berlins gilt der sich aus § 577a Abs. 1 BGB ergebende allgemeine dreijährige Kündigungsschutz im Falle der Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung und anschließendem Verkauf.

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