Wenn es darum geht, ein Grundstück zu kaufen, steht das Interesse an der Bebaubarkeit meist an erster Stelle. Somit ist eine der ersten Fragen, die Sie vor dem Kauf stellen sollten, die, ob das Objekt der Begierde überhaupt bebaut werden darf. Kann der Verkäufer darüber keine Auskunft geben, so ist die Gemeinde der richtige Ansprechpartner.
Die Bebaubarkeit ist abhängig von einer planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Beurteilung. Wenn Sie nicht sicher sind, ob das Grundstück bebaut werden darf, steht Ihnen STEINWACHS Rechtsanwaltskanzlei mit dem notwendigen Know-how zur Verfügung. Wir sprechen ggf. mit Architekten und zuständigen Behörden.
Da mündliche Aussagen immer unverbindlich sind, sorgen wir dafür, dass sie eine rechtlich verlässliche, schriftliche Stellungnahme erhalten.
Die nächste Frage ist meist die nach dem möglichen Bauobjekt für dieses Grundstück. In aller Regel dürfen Sie nicht bauen, was Sie wollen und wie Sie wollen. Jede Gemeinde regelt in grundsätzlichen Vorgaben die Anzahl der Geschosse, die maximale Größe der überbauten Fläche und teilweise auch die Dachformen, um nur einige zu nennen. Riskieren Sie nichts und verschaffen Sie sich mit Hilfe unserer Kanzlei vorher Klarheit. Das kann hinterher Ärger und Kosten sparen.
Als dritte Störgröße sind weitere Rahmenbedingungen zu nennen. Dazu gehören Denkmalschutz und Naturschutz oder auch geplante Bauvorhaben, die den Wert Ihres Grundstücks beeinträchtigen können. Beispiele sind geplante Schnellstraßen oder Autobahnen sowie Industriebetriebe in der Nachbarschaft. Auch städtebauliche Gründe können die Bebaubarkeit beeinträchtigen.
Also sichern Sie sich vorher ab und sparen Sie dadurch unter Umständen viel Geld. STEINWACHS Rechtsanwaltskanzlei berät Sie und vertritt ggf. Ihre Interessen im streitigen Verfahren.
Vetrauen Sie u.a in fogenden Fragen auf die Erfahrung der Anwälte von STEINWACHS Rechtsanwaltskanzlei:
Baurecht
Bau-Genehmigungsverfahren
Bauplanungsrecht
Bebauungsplan
Flächennutzungsplan
Grundstücksrecht
Städtebauliche Planung
Immobilienverkauf
Baulasten
Grundschulden
Vorkaufsrecht