Wettbewerbsrecht

Geschäftliche Handlung § 1 UWG

Bis Ende 2008 war das UWG nur auf Wettbewerbshandlungen anwendbar. Nun gilt es für alle geschäftlichen Handlungen. Es dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen, sagt § 1 S. 1 UWG.

Eine geschäftliche Handlung ist
jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens
vor, während oder nach einem Geschäftsabschluss,
das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.

Ein Verhalten in diesem Sinne ist sowohl aktives Tun als auch ein Unterlassen, z. B. von Informationen, die gegeben werden müssten.

Es ist eine objektive Absatzförderung erforderlich, nicht mehr – im Gegensatz zu früher –, dass die Handlung „mit dem Ziel“ der Absatzförderung vorgenommen wird. Auf das subjektive Element kommt es also nicht mehr an.

Trotz der besonderen Betonung des Verbraucherschutzes in Folge der Umsetzung der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken fallen auch weiterhin Konstellationen im Verhältnis Unternehmen zu Unternehmen (B2B) unter den Schutzbereich des UWG. Dazu gehören z. B. die Mitbewerberbehinderung (§ 4 Nr. 10), Absatz- und Werbebehinderungen, Betriebsspionage, unberechtigte Abmahnungen und ähnliche unlautere Handlungen. Diese Verhaltensweisen haben zwar nicht unmittelbare Auswirkungen auf den Absatz, aber sie stehen dennoch in einem objektiven Zusammenhang dazu.

Weltanschauliche, wissenschaftliche, redaktionelle oder verbraucherpolitische Äußerungen von Unternehmen oder anderen Personen unterfallen weiterhin nicht dem UWG. Dazu gehören auch Markt- und Meinungsforschung, Stiftung-Warentest-Äußerungen. Sobald aber ein Zusammenhang zum Warenabsatz entsteht, z. B. bei Imagewerbung eines Unternehmens oder Sponsoring, dann muss sich dies am UWG messen lassen.

Bisher behandelte das UWG nur den zeitlichen Bereich vor Vertragsschluss, also den Bereich der Werbung. Dies ist nun ausgedehnt worden auf alles vor, während und nach dem Geschäftsabschluss. Das heißt, dass auch irreführende oder unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen mittels des UWG verfolgt werden können oder ein Verhalten des Unternehmens, das Kunden von Reklamationen oder der Kundendienstinanspruchnahme abhalten soll.

Verbraucherbegriff

Das UWG schützt nach wie vor die Mitbewerber, Verbraucherinnen und Verbraucher sowie sonstige Marktteilnehmer (z. B. Unternehmer als Käufer), sog. Schutzzwecktrias. Durch die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, die ausschließlich das Verhältnis Unternehmer zum Verbraucher (B2C) regelt, rückt der Verbraucher als Schutzadressat immer mehr in den Vordergrund.

Der Verbraucher wird nicht unmittelbar im UWG definiert, sondern es wird auf den Verbraucherbegriff des § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verwiesen. Danach ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Demgegenüber ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt (§ 2 Abs. 1 Ziff. 6 UWG).

Bei der Frage, ob eine geschäftliche Handlung gegenüber einem Verbraucher unlauter ist, wird künftig grundsätzlich auf das zu erwartende wirtschaftliche Verhalten eines Durchschnittsverbrauchers abgestellt. In den Fällen aber, in denen Geschäftspraktiken sich an eindeutig identifizierbare und besonders schutzbedürftige Personengruppen wenden (z. B. Ältere, Kinder, geistig oder körperlich Behinderte), ist die Perspektive eines durchschnittlichen Mitglieds dieser besonderen Gruppe maßgeblich. Das gleiche gilt, wenn vorhersehbar ist, dass eine solche Personengruppe besonders beeinflusst wird.

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